Rechtsprechung
VGH Bayern, 05.03.2001 - 23 ZB 00.3372 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295
Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 27.11.2003 - 23 B 03.1250
Erhebung einer Vorauszahlung für die Neuherstellung einer Wasserversorgungsanlage …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Vorauszahlung für die Herstellung einer Wasserversorgungsanlage; Abgrenzung von …
Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verbesserungsmaßnahme und einer grundlegenden Umgestaltung ist damit, ob nach der Verkehrsauffassung eine andere bzw. eine neue Einrichtung entstanden ist (vgl. BayVGH vom 5.3.2001 Az. 23 ZB 00.3372).Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht auf, ist im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen (so BayVGH vom 5.3.2001 a.a.O.).
- VGH Bayern, 19.08.2004 - 23 B 04.200
Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinde auf Grund des Investitionsaufwands; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 1 S 12.01385
Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag; Satzung mit vorläufigen …
An die Genauigkeit der Bezeichnung der wesentlichen Anlageteile sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH vom 15.5.1984 - 23 N 83 A.1850; vom 30.3.1993 - 23 B 90.3052; vom 2.3.2001 - 23 ZB 00.3372; vom 9.12.2003, GK 2004 Nr. 118; vom 16.3.2005, BayVBl 2006, 108 und vom 8.5.2006 - 23 B 06.294). - VGH Bayern, 24.09.2004 - 23 B 04.893
Entscheidung über Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; Berücksichtigung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG München, 23.06.2014 - M 10 S 14.1002
Verbesserungsmaßnahme; Vorauszahlung; kein fester Abgabesatz; Maßnahmenbeschrieb; …
An die Genauigkeit der Bezeichnungen der einzelnen Anlagenteile sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH vom 30.3.1993 Az. 23 B 90.3052; vom 3.4.1997 GK 1998 Nrn. 5 und 25; vom 5.3.2001 Az. 23 ZB 00.3372; vom 27.11.2003 Az. 23 B 03.1250; vom 19.8.2004 Az. 23 B 04.200).